Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - auch Antidiskriminierungsgesetz genannnt.

Laut § 1 AGG darf niemand wegen seiner „Rasse“ bzw. ethnischer Herkunft,
wegen seines Geschlechts, seiner Religionszugehörigkeit bzw. Weltanschauung,
wegen seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligt werden.

Diskriminierung am Arbeitsplatz konfessioneller Arbeitgeber

hier sollte eine Grafik mit GERDIA stehen




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